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   BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13   

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BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13 (https://dejure.org/2014,32083)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2014 - 2 C 32.13 (https://dejure.org/2014,32083)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 2 C 32.13 (https://dejure.org/2014,32083)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Benachteiligung eines Beamten durch die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benachteiligung eines Beamten durch die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter

  • rechtsportal.de

    BBesG § 28 Abs. 2
    Benachteiligung eines Beamten durch die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerwG bewilligt 100 Euro pro Monat

  • taz.de (Pressebericht, 01.11.2014)

    Altersdiskriminierung: Nur geringe Entschädigung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Diskriminierungsentschädigung für zahlreiche Beamte

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13
    Denn die Regelung hatte zur Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).

    Diese Überleitungsregelung ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

    Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

    Das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294) hat die vom Kläger bereits in seinem Widerspruch vom 28. Dezember 2009 geäußerte Rechtsansicht bestätigt, dass die §§ 27 und 28 BBesG a.F. zu einer nicht gerechtfertigten unmittelbaren Diskriminierung wegen des Lebensalters führen.

    Diese Anknüpfung an das Lebensalter eines Beamten erfasste potenziell sämtliche Beamte und damit die gesamte Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A. Da auch keine Kategorie bevorzugter Beamter benannt werden kann, ist es nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere auch nicht möglich, Beamte in die höchste Dienstaltersstufe einzuordnen und danach zu besolden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 95 bis 97).

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13
    Denn die Regelung hatte zur Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).

    Denn mangels eines gültigen Bezugssystems hatte der Kläger aufgrund der RL 2000/78/EG zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine höhere als die gesetzliche Besoldung (vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 17 bis 20 sowie 77 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 18 bis 21).

    c) Die Rückwirkung scheitert auch nicht daran, dass hierdurch dem Kläger der zumindest ab dem 8. September 2011 bestehende unionsrechtliche Haftungsanspruch (vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 25 bis 30 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 25 bis 30) entzogen worden ist.

    Für den ursprünglich ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG (vgl. auch hierzu die Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 31 bis 39 und Rn. 44 bis 62 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 31 bis 39 und Rn. 44 bis 62) gilt dies entsprechend.

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13
    Denn die Regelung hatte zur Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).

    Denn mangels eines gültigen Bezugssystems hatte der Kläger aufgrund der RL 2000/78/EG zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine höhere als die gesetzliche Besoldung (vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 17 bis 20 sowie 77 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 18 bis 21).

    c) Die Rückwirkung scheitert auch nicht daran, dass hierdurch dem Kläger der zumindest ab dem 8. September 2011 bestehende unionsrechtliche Haftungsanspruch (vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 25 bis 30 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 25 bis 30) entzogen worden ist.

    Für den ursprünglich ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG (vgl. auch hierzu die Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 31 bis 39 und Rn. 44 bis 62 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 31 bis 39 und Rn. 44 bis 62) gilt dies entsprechend.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13
    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - BVerfGE 32, 111 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - NVwZ 2014, 577 Rn. 65).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (Beschlüsse vom 18. Februar 2009 a.a.O. und vom 17. Dezember 2013 a.a.O.).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13
    Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert.

    Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine "Vorrückung" erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors).

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13
    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 und vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - BVerfGE 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 a.a.O. S. 193 f.).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (Beschlüsse vom 18. Februar 2009 a.a.O. und vom 17. Dezember 2013 a.a.O.).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13
    Verfassungsrechtlich unzulässig ist danach die belastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446/77, 1 BvR 1174/77 - BVerfGE 50, 177 m.w.N.).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 und vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - BVerfGE 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 a.a.O. S. 193 f.).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13
    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 und vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - BVerfGE 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 a.a.O. S. 193 f.).
  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13
    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - BVerfGE 32, 111 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - NVwZ 2014, 577 Rn. 65).
  • BGH, 13.10.1994 - III ZR 24/94

    Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines auf einer unwirksamen Satzung beruhenden

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13
    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amtshaftungsanspruch ist anerkannt, dass eine rückwirkende Rechtsänderung einen ursprünglich bestehenden Haftungsanspruch wieder beseitigen kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - III ZR 24/94 - BGHZ 127, 223 und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 49/07 - NVwZ 2008, 815 f.).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 49/07

    Amtshaftung bei Zurückweisung eines Bauvorbescheidsantrags aufgrund eines formell

  • EuGH, 10.07.1997 - C-373/95

    Maso u.a.

  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 14.09

    Versorgungsbezüge; Geldinstitut; Rücküberweisung; Gutschrift; Soll-Stand;

  • VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10

    Höhere Besoldung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Lebensalters

    So hat das Bundesverfassungsgericht die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 zum sächsischen Besoldungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 568/15 -, juris, Rn. 19 f. m.w.N. zu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 32.13 -, juris) hinsichtlich der dort geregelten Überleitungsregelung damit begründet, dass eine solche im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sachlich vertretbar sein kann, wenn sie den Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten vermeidet, die damit verbunden wären, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - 7 B 21.15

    Bundesbeamte; Besoldung; Besoldungsgruppe A; Grundgehalt; Grundgehaltstabelle;

    Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht mit weiterem Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 32.13 - (juris Rn. 15 ff.; vgl. auch Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 -) auch die Überleitungsregelung im Besoldungsgesetz des Landes Sachsen in der Fassung des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl S. 970) für gerechtfertigt gehalten.
  • VG Leipzig, 02.03.2016 - 3 K 153/14
    Die danach maßgebliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in: NVwZ 2013, Beilage 2) mit dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem begehrten Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe und dem tatsächlich gewährten Grundgehalt zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 2 C 32.13 -, Rn. 33; SächsOVG, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 A 150/12 -, Rn. 61).
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 119-IV-14
    cc) Von der Verweisung auf den - nicht ausgeschöpften - fachgerichtlichen Rechtsweg kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht in drei Verfahren durch Urteile vom 30. Oktober 2014 (2 C 3.13, BVerwGE 150, 255; 2 C 32.13 und 2 C 33.13) über einen Teil der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zu Ungunsten der Betroffenen entschieden hat.
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 118-IV-14
    cc) Von der Verweisung auf den - nicht ausgeschöpften - fachgerichtlichen Rechtsweg kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht in drei Verfahren durch Urteile vom 30. Oktober 2014 (2 C 3.13, BVerwGE 150, 255; 2 C 32.13 und 2 C 33.13) über einen Teil der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zu Ungunsten der Betroffenen entschieden hat.
  • OVG Sachsen, 09.03.2015 - 2 E 5/15

    Streitwert, diskriminierende Besoldung, Nachzahlung

    Dies ist vorliegend der Differenzbetrag zwischen dem begehrten Grundgehalt der Stufe 10 und dem von der Klägerin im Dezember 2006 bezogenen Grundgehalt der Stufe 6 der Besoldungsgruppe A 7. Hinsichtlich der Höhe der Grundgehaltssätze geht der Senat von der zum Dezember 2006, als dem ersten Monat, für den eine Nachzahlung begehrt wurde, geltenden Rechtslage aus (vgl. Senatsbeschl. v. 23. April 2013 - 2 A 150/12 -, juris Rn. 61; ebenso der Streitwertbeschluss in BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 32.13 -).
  • VG München, 14.06.2016 - M 5 K 16.693

    Unionsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung bei der Besoldung von Richtern

    Die vorgenannte Übergangsregelung ist jedoch zur Wahrung des Besitzstandes der vorhandenen Besoldungsempfänger und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt (BVerwG, U.v. 30.10.2014 - 2 C 32.13 - juris für das sächsische Besoldungsrecht sowie U.v. 30.10.2014 - 2 C 6.16, Rn. 68 für das sachsen-anhaltinische Besoldungsrecht unter Hinweis auf EuGH, U.v. 19.6.2014 in der Rechtssache "Specht" - C-501/12, dort für das Besoldungsrecht des Landes Berlin).
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